§1 Art und Umfang der Leistung
1. Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger Handwerk, herausgegeben vom Bundesinnungsverband, in ihrer jeweils gültigen Fassung, nachfolgend kurz BIV-Richtlinien genannt. Sie liegen im Hauptsitz aus und werden auf Anforderung gern zugestellt.
2. Die begrifflichen Bestimmungen der einzelnen Leistungsarten sind in den BIV-Richtlinien geregelt. Darüber hinausgehende Leistungen werden nicht geschuldet.
3. Für die Zugänglichkeit der zu reinigenden Objekte ist der Auftraggeber verantwortlich. Gleiches gilt für ausreichende Stellflächen (z. B. vor Fenstern).
4. Das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, den Strom und Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Gleiches gilt für ausreichende Örtlichkeiten, um die jeweils verbrauchte Reinigungsflotte ordnungsgemäß entsorgen zu können.
5. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Reinigungs- und Pflegevorschriften der Hersteller der zu reinigenden Objekte (insbesondere Bodenbelege) kostenlos vor Auftragsbeginn zur Verfügung.
6. Bei Verlust von Maschinen, Geräten, Materialien sowie Wertgegenständen im Kundenobjekt haftet der Auftraggeber.
7. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit dieser Passus nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen diese geltend macht.
8. Von dem unter vorgenannter Ziffer bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen.
9. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach jeweiligem Leistungsende, spätestens am nächsten Werktag, in Textform gemeldet werden, entfällt die Haftung.
10. Die Ausführung der Leistungen erfolgt zum jeweils festgelegten Termin. Eine begründete Änderung des Termins ist dem Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens jedoch mit zwei Werktagen Differenz, anzuzeigen. Eine Terminverschiebung auf Grund von Witterungsbedingungen, z.B. in der Glas- und Außenreinigung, ist nur in Extremfällen (Frost, Hagel) möglich.
§2 Auftragserteilung
11. Die Auftragserteilung hat in jedem Fall rechtzeitig und in Textform unter Angabe der Angebotsnummer sowie rechtsverbindlich unterschrieben zu erfolgen.
12. Die Auftragserteilung muss die eingetragene Firmenanschrift und eine eventuell abweichende Rechnungsanschrift, sowie den Vor- und Zunamen des Inhabers oder des Geschäftsführers enthalten.
13. Änderungen hinsichtlich des Angebotsinhaltes bei der Auftragserteilung werden erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gültig.
§3 Änderung der Leistung
14. Jede Erweiterung des Leistungsumfangs über das Leistungsverzeichnis und das zugrundegelegte Aufmaß hinaus ist gesondert zu vergüten. Das gilt auch für Mehraufwand, der durch nicht vorhersehbare Umstände notwendig wird (siehe § 9).
15. Ebenfalls besonders vergütungspflichtig sind Entsorgungsleistungen, die über das vereinbarte Maß hinausgehen, auch wenn Dritte dieses im Objekt des Auftraggebers verursacht haben.
16. Die Herabsetzung der vereinbarten Reinigungshäufigkeit zieht automatisch eine Erhöhung des Einzelpreises nach sich.
$4 Auftragserfüllung
17. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Werktag, einen Mangel anzeigt.
18. Reinigungsergebnisse sind abhängig von der beauftragten Leistungsart und/oder -intensität, vom Alter bzw. Verschleißzustand der zu reinigenden Sache, von unsachgemäßer Vorbehandlung, von ganz oder teilweise irreversiblen Verfleckungen, Verfärbungen, Verformungen. Diesen Umständen geschuldete Reklamationen können nicht anerkannt werden.
19. Ermöglicht der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht die Erbringung der Leistungen dieses Vertrages in vereinbartem Umfang und vereinbarter Häufigkeit (z.B. durch Ablehnung der Leistung zum vereinbarten Termin), so ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen, mindestens jedoch den entstandenen Aufwand. Verzichtet der Auftragnehmer auf Rechnungslegung für diese Leistungen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entstehenden Mehraufwand bei der Folgereinigung zu vergüten.
§5 Aufmaß und Preis bei Auftragserteilung
20. Den zu fordernden Preisen liegen Leistungen zugrunde, die nach Art, Menge und Häufigkeit ausgewiesen sind.
21. Der Flächenermittlung liegen die BIV-Richtlinien zugrunde. Die Flächenaufstellung ist für beide Seiten rechtsverbindlich. Bei Beanstandungen sind die Flächen gemeinsam neu aufzunehmen oder Änderungen bekanntzugeben. Danach gelten sie von dem Monat an, in dem die Beanstandungen erklärt worden sind.
22. Ändern sich nach Erteilung des Auftrages der Lohntarifvertrag und/oder der Rahmentarifvertrag und/oder die gesetzlichen Sozialleistungen (lohngebundene Kosten) für die vereinbarten Dienstleistungen und/oder die Materialkosten, so verändern sich die Preise in gleichem Verhältnis ab Datum des Inkrafttretens automatisch.
§6 Zahlungsbedingungen
23. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber am Monatsschluss eine Rechnung über die geleisteten Arbeiten aus. Ausnahme bilden Einzelreinigungsleistungen, die nach Abschluss sofort in Rechnung gestellt werden können. Der Preisvereinbarung liegen der jeweils gültige Lohntarifvertrag und der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk zugrunde. Zu diesen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
24. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
25. Bei verspäteter Zahlung können ab Fälligkeit Verzugszinsen sowie Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat nur ein einstufiges Mahnverfahren mit anschließender Kreditreform.
§7 Auftragsdauer und Kündigung
26. Wird die beauftragte Leistung in einem Turnus geschuldet, gilt eine Laufzeit von einem Jahr ab Datum der Beauftragung als vereinbart.
27. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Auftrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Auftrages in Textform gekündigt wird. Für die Einhaltung der Frist gilt das Eingangsdatum beim Auftragnehmer.
28. Hilfsweise gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn der Auftraggeber das Leistungsobjekt (Gebäude, Räume, sonstige Flächen) aufgibt.
29. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Auftraggeber mit einer Leistungsbezahlung im Rückstand ist.
§8 Schadensersatzforderungen
30. Wird der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, steht dem Auftragnehmer ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu. Eines besonderen Nachweises der Schadenersatzforderung bedarf es nicht. Dem Auftragnehmer ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§9 Zuschlagspflichtige Arbeit
31. Es werden zusätzlich die Zuschläge des Rahmentarifvertrags des Gebäudereinigerhandwerks in seiner jeweils geltenden Fassung berechnet. Dies sind derzeit u.a.:
für Mehrarbeit: 30 %
für Nachtarbeit 30 %
c.) für Arbeiten an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen: 100 %
d) für Arbeiten am Neujahrstag, Oster- 6 Pfingstsonntag, 1. Mai und an den
Weihnachtsfeiertagen 200%
e) Erschwerniszuschläge gemäß § 10 RTV, u.a. für das Arbeiten mit Atemschutzmasken oder bei Verpflichtung zum Tragen von FFP2- oder FFP3-Masken: 10 %.
§10 Gerichtsstand
32. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Lutherstadt Wittenberg.